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   BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17   

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https://dejure.org/2018,15389
BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17 (https://dejure.org/2018,15389)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2018 - V ZR 106/17 (https://dejure.org/2018,15389)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 (https://dejure.org/2018,15389)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1192 Abs. 1a; ZPO § 768
    Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne gesicherte Forderung

  • Wolters Kluwer

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der Sicherungsgrundschuld durch den Erwerber ohne die gesicherte Forderung; Schadensersatzanspruch eines Eigentümers wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1192 Abs. 1a
    Keine Einwendung des Grundstückseigentümers gegenüber Grundschuldzessionar wegen forderungsloser Abtretung der Sicherungsgrundschuld

  • rewis.io

    Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen die Grundschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der Sicherungsgrundschuld durch den Erwerber ohne die gesicherte Forderung; Schadensersatzanspruch eines Eigentümers wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne die Forderung: Einwendungen möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung stellt keine Einwendung gegen die Grundschuld dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 812, 823, 1153, 1191, 1192 BGB; §§ 256, 767, 794, 797, 799 a ZPO
    Forderungsinhaberschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht-Inhaberschaft der Forderung keine Einwendung gegen Sicherungsgrundschuld (IVR 2018, 106)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3441
  • MDR 2018, 926
  • WM 2018, 1168
  • Rpfleger 2018, 630
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7).

    Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7).

  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6).

    Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30).

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 15 f.) oder für ein Verfahren zu deren Einstellung (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 20 f.).

    Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das Verfahren betreibt, zugestandene "Recht auf Irrtum" (so die Formulierung in BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 16) mit verfahrensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet (JurisPK-BGB/J. Lange, 8. Aufl., § 823 Rn. 64).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 5 U 81/14

    Begriff der anfänglichen Übersicherung

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedigen sei, wurde abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2015 - 5 U 81/14, juris).

    Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2015 (5 U 81/14, juris) abgeschlossenen Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12).
  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14

    Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsgegenklageverfahren vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 44).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder, was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fälligkeit der Leistung.
  • BGH, 14.06.2013 - V ZR 148/12

    Vollstreckungsschutz: Wirksamkeit des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12

    Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsgegenklage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
    Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegenklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212; BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht erworben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 81/10

    Klauselumschreibung auf den Zessionar: Nachweis des Eintritts des Zessionars in

  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

    Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden, weil zum einen andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde und zum anderen der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 17; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12; vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316 f. und vom 7. März 1956 - V ZR 106/54, BGHZ 20, 169, 172).
  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 538/17

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage

    Dagegen können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage - auch nicht einer Zwischenfeststellungsklage - sein (BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13 mwN) .

    Das kann jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 14 mwN) .

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 12/17

    Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem

    a) Das Rücktrittsrecht der BVVG nach § 10 Abs. 2 KV bzw. § 12 Abs. 1 FlErwV ist zwar als Einzelfolge eines vertraglichen Rechtsverhältnisses der gerichtlichen Feststellung zugänglich (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, WM 2018, 1168 Rn. 14; BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Jedenfalls nach der Klarstellung im Termin bezieht sich der Antrag auf ein solches sog. präjudizielles "Rechtsverhältnis." Der Begriff ist grundsätzlich wie schon in § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen (st. Rspr., vgl. BGH v. 20.4.2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 14; Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 20. Aufl. 2023, § 256 Rn. 41; sogar weiter noch MüKo-ZPO/ Becker-Eberhardt , 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 84 m.w.N.), so dass weder reine Tatsachenfragen (wie u.U. die ursprüngliche Frage nach einer tatsächlichen Vereinbarung) noch abstrakte Rechtsverhältnisse/-fragen zum Gegenstand einer Zwischenfeststellung gemacht werden können.
  • OLG Frankfurt, 15.07.2019 - 13 U 20/18

    Keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nach rechtskräftiger Abweisung

    So soll vermieden werden, einen bereits entschiedenen Streit um dieselbe Rechtsfolge in abgewandelter Form erneut auszutragen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17; Urteil vom 30.5.1960 - II ZR 207/58; OLG Schleswig, Urteil vom 29.1.2004 - 5 U 102/03; OLG München, Beschluss vom 29.10.2014, 23 U 5018/13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 322 Rn. 13).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Einwendung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv hätte erhoben werden können (vgl. BGH, vom 21.5.1973 - II ZR 22/72; Urteil vom 17.4.1986 - III ZR 246/84; Urteil vom 5.7.2013 - V ZR 141/12; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17).

    Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, denn sie ist aus den dargestellten Gründen auch im Rahmen einer Bereicherungsklage gehindert, sich darauf zu berufen, dass die Beklagte aus der Sicherungsgrundschuld nicht habe vollstrecken dürfen, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung rückständiger Erbbauzinsen besessen habe (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.4.2016 - 7 U 92/15).

  • BGH, 18.10.2018 - V ZA 22/18

    Zuschlagserteilung an den Meistbietenden bei Anordnung der Zwangsversteigerung

    Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17; WM 2018, 1168 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30).
  • OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer

    Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie von der Klägerin behauptet - von der Fehlerhaftigkeit der Aufklärung der Klägerin allein schon wegen der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in Ziffer 1 des Tenors seines Teilurteil vom 25.06.2020, das nach der Rücknahme der dagegen von der Beklagten zu 1) eingelegten Berufung rechtskräftig wurde, auszugehen ist, obwohl es sich bei der Fehlerhaftigkeit der Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ebenso wie bei der Kausalität der mangelhaften Aufklärung für die Zeichnungsentscheidung der Klägerin, die den Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage bildeten, nicht um Rechte und Pflichten, sondern um reine Tatsachen handelte, die nach der Definition des Begriffes des Rechtsverhältnisses durch den BGH (vgl. Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17, Rdnrn 13 und 14) nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein können, und die diesbezügliche Zwischenfeststellungsklage der Klägerin deshalb unzulässig war.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 5 Sa 345/18

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Zulässigkeit -

    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage - auch nicht einer Zwischenfeststellungsklage - sein (vgl. BAG 17.10.2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 14; BGH 20.04.2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13-14 mwN).
  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Klärungsbedürftigkeit, Rückforderungsansprüche,

    So können etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441, Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 11 U 148/17

    Keine Pflichtverletzung durch Kündigung Darlehensvertrag und Einleitung

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

  • OLG Brandenburg, 10.01.2024 - 4 U 68/23

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 21 U 69/21

    Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

  • AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21

    Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist unzulässig

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